- Verlustzuweisungsgesellschaft
- Personenvereinigung, deren Gesellschafter primär beabsichtigen, Vermögensvorteile durch Steuerersparnisse zu erreichen, v.a. ihre Kapitaleinlage ganz oder z.T. aus ersparter ⇡ Einkommensteuer zu finanzieren. V. werden seit 1999 steuerlich durch § 2b EStG bekämpft. Dadurch ist es u.a. schwierig, für V. durch Hinweis auf die möglichen Steuerersparnisse zu werben.- 1. Konstruktion: V. unterhalten entweder einen Gewerbebetrieb (vornehmlich Beteiligung an gewerblichen Kommanditgesellschaften oder an einer GmbH & Co. KG) oder betreiben private Vermögensverwaltung (Wohnungseigentümergemeinschaft, Wohnungseigentum, Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft oder der vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft, geschlossene Immobilienfonds).- 2. Wirkung: Ziel der V. ist es, in die ersten Jahre des Beteiligungsengagements möglichst viele ⇡ Betriebsausgaben bzw. ⇡ Werbungskosten zu verlagern, die die Einkommensteuer des Anlegers mindern und so zu einer temporären Steuerersparnis führen. Der Umfang der Steuerminderung ist abhängig von der Höhe des persönlichen Spitzensteuersatzes und der Verlustzuweisungsquote. Letztere wird i.d.R. in Prozent des eingezahlten Eigenkapitals ausgedrückt. Verluste entstehen bei gewerblichen Beteiligungen bes. durch die Inanspruchnahme von erhöhten Abschreibungen, ⇡ Sonderabschreibungen und ⇡ Bewertungsabschlägen, Bildung steuerfreier Rücklagen (⇡ Rücklagen), Erwerb sofort abschreibungsfähiger ⇡ geringwertiger Wirtschaftsgüter, bei privaten Vermögensanlagen durch vorweggenommene und laufende Werbungskosten, z.B. Abschreibungsvergünstigungen und Finanzierungskosten.- 3. Steuerliche Behandlung: a) Bei gewerblichen Beteiligungen ist der Anleger ⇡ Mitunternehmer; er erzielt ⇡ Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewinne und Verluste werden den Gesellschaften nach §§ 179, 180 AO anteilig zur Besteuerung zugewiesen. Verluste unterliegen ggf. der Abzugsbeschränkung des § 15a EStG (⇡ negatives Kapitalkonto).- b) Bei Vermögensverwaltung der V. erzielt der Anleger ⇡ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Verluste unterliegen auch hier u.U. der Ausgleichsbeschränkung des § 15a EStG.- c) Für beide genannten Formen gilt, dass ein erzielter Verlust nicht mit anderen Einkünften der Beteiligten, sondern nur mit späteren Einkünften oder mit gleichzeitigen Einkünften des Steuerpflichtigen aus V. ausgeglichen werden dürfen (§ 2b EStG). V. in diesem Sinn liegen immer vor, wenn beim Erwerb der Beteiligung der Steuervorteil im Vordergrund steht, z.B. wenn mit Verlustzuweisungen geworben wird oder die Rendite aufgrund steuerlicher Effekte mehr als verdoppelt wird.
Lexikon der Economics. 2013.